Inhaltsübersicht

sprungmarken_marker_3393

Formalia (Anträge, Verlängerungen)

Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit

Informationen zur Anmeldung der Masterarbeit finden Sie auf einer extra Seite.

Antrag auf Anerkennung einer Prüfungs- bzw. Studienleistung

Studierende, die neu in den Masterstudiengang Wissenschaft – Medien – Kommunikation immatrikuliert wurden, können innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation einen Antrag auf Anerkennung zuvor erbrachter Studien- bzw. Prüfungsleistungen stellen. Die Anerkennung efolgt durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen der Äquivalenzfeststellung sind die zuständigen Fachvertreter/innen zu hören. (§18, Abs. 6 SPO MA WMK)

Um sich eine Studien- bzw. Prüfungsleistung anerkennen zu lassen, schicken Sie bitte einen Antrag per Email an die zuständige/n Fachvertreter/innen von WMK (s.u.) inklusive der erforderlichen Unterlagen, aus denen die anzuerkennenden Leistungen hervorgehen (i. d. R. das Transcript of Records sowie Auszüge aus dem Modulhandbuch). Sie werden dann aufgefordert, bei einem persönlichen Sprechstundentermin die Originale vorzulegen.

Nach der Prüfung Ihres Antrags werden die Unterlagen von den WMK-Fachvertreter/innen mit deren Votum an den Prüfungsausschuss weitergeleitet, der Ihre vorgelegten Leistungen im Blick auf die fachlichen Anforderungen der beschriebenen Module im Masterstudiengang WMK prüft und anerkennt. Gleichwertigkeitsprüfungen erfolgen nicht im Sinne eines schematischen Vergleichs, sondern im Sinne einer Gesamtbewertung (Äquivalenzfeststellung). (§18, Abs. 1 SPO MA WMK)

Die rechtliche Grundlage für Anerkennung findet sich in der SPO 2015: § 18 „Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten“.

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag der Studierenden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden sollen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bezüglich des Umfangs einer zur Anerkennung vorgelegten Studienleistung (Anrechnung) werden die Grundsätze des ECTS herangezogen.

(2) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Studierende, die neu in den Masterstudiengang Wissenschaft – Medien – Kommunikation immatrikuliert wurden, haben den Antrag mit den für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation zu stellen. Bei Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, kann eine amtlich beglaubigte Übersetzung verlangt werden.
Die Beweislast dafür, dass der Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt,
liegt beim Prüfungsausschuss.

(3) Werden Leistungen angerechnet, die nicht am KIT erbracht wurden, werden sie im Zeugnis als „anerkannt“ ausgewiesen. Liegen Noten vor, werden die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote einbezogen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, können die Noten umgerechnet werden. Liegen keine Noten vor, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen.

(4) Bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen der
Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(5) Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, wenn sie nach Inhalt und Niveau den Studien- und Prüfungsleistungen gleichwertig sind, die ersetzt werden sollen und die Institution, in der die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, ein genormtes Qualitätssicherungssystem hat. Die Anrechnung kann in Teilen versagt werden, wenn mehr als 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzt werden soll.

(6) Zuständig für Anerkennung und Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Im Rahmen der Feststellung, ob ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Absatz 1 vorliegt, sind die zuständigen Fachvertreter/innen zu hören. Der Prüfungsausschuss entscheidet in Abhängigkeit von Art und Umfang der anzurechnenden Studien- und Prüfungsleistungen über die Einstufung in ein höheres Fachsemester.

Zuständige Fachvertreter/innen:

Antrag auf Anerkennung von Praktika

Studierende, die neu in den Masterstudiengang Wissenschaft – Medien – Kommunikation immatrikuliert wurden, können innerhalb eines Semesters nach Immatrikulation einen Antrag auf Anerkennung eines zuvor erbrachten Praktikums für das Modul „Digitale Medien in Theorie und Praxis“ im Umfang von 8 LP stellen.

Dazu laden Sie bitte das Formular Antrag auf Anerkennung einer Prüfungs- bzw. Studienleistung herunter und laden es zusammen mit dem Praktikumszeugnis/der Bescheinigung zum abgeleisteten Praktikum im ILIAS-Kurs „WMK Praktikum“ in den dafür vorgesehen Ordner („Dokumente Praktikum“) hoch.  Bitte unterschreiben Sie das Dokument digital (Scan reicht) . Die Unterlagen werden von der/dem Praktikumsbeauftragten begutachtet und  an den Prüfungsausschuss der Fakultät weitergeleitet, sobald Sie den Praktikumsbericht abgegeben haben, den Sie bitte auch in den dafür vorgesehenen Ordner im ILIAS-Kurs „WMK Praktikum“ hochladen.

Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen: Wenn Sie alles abgegeben haben, wird die Leistung nach Prüfung ins Campus Management System eingetragen, das geschieht in der Regel zum Ende des jeweiligen Semesters.

Nachdem der Praktikumsbericht bei der/dem Praktikumsbeauftragten eingegangen ist und als „bestanden“ angenommen wurde, wird das Praktikum im Campus Management System verbucht. Ohne den bestandenen Praktikumsbericht kann keine Anerkennung des Praktikums erfolgen.

Erfüllung von Auflagen

Für Studierende deren Zulassung zum Masterstudiengang WMK an die Erfüllung von Auflagen gebunden ist, gilt Folgendes:

Die Auflagen müssen bis zum Ende des Prüfungszeitraums des 2. Fachsemesters erfolreich erbracht werden. Sollten die Auflagen nicht innerhalb des Prüfungszeitraums der ersten zwei Fachsemester erbracht werden, erlischt die Zulassung zum Masterstudiengang Wissenschaft – Medien – Kommunikation und die Rückmeldung in das nachfolgende Semester ist gesperrt. Die Erfüllung der Auflagen ist spätestens zur Rückmeldung in das 4. Fachsemester nachzuweisen. (§5, Abs. 1.2 der Zugangs- und Auswahlsatzung MA WMK 2015)

Für die als Auflagen zu absolvierenden Prüfungen melden Sie sich NICHT über das Campus Management System (CMS) an. Stattdessen werden diese vom Prüfungssekretariat der Fakultät direkt im CMS verbucht.

Dazu melden Sie sich bitte zu Semsterbeginn bei den Prüfenden der Prüfungen, die Sie als Auflage erhalten haben. Die Prüfenden werden die Information über die bestandenen Prüfungen dann direkt an das Prüfungssekretariat weiterleiten.

Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn der Nachweis über das erfolgreiche Bestehen erbracht wurde. Bitte kontaktieren Sie nach Erfüllung aller Auflagen unverzüglich den Studierendenservice des KIT, damit Ihre Rückmeldesperre entfernt werden kann. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, bleiben Sie für die Rückmeldung in das Semester nach Ablauf der o.g. Frist gesperrt.

Die Erfüllung der Auflagen ist Bedingung für die Zulassung. Die im Rahmen von Auflagen besuchten Veranstaltungen werden daher nicht als reguläre Lehrveranstaltungen im CMS verbucht.